Musikverein Trassem-Perdenbach
Musikverein Trassem-Perdenbach

Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen Musikverein Trassem – Perdenbach 1921

e.V.. Er hat seinen Sitz in Trassem und ist in das Vereinsregister beim

Amtsgericht in Wittlich unter der Nr. VR 1780 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Pflege der Musik, die Förderung des

Vereinslebens in der Gemeinde, die Förderung von Bildung und

Erziehung, Kunst und Kultur und der außerschulischen Jugendarbeit.

2. Der Verein ist gemeinnützig. Die Tätigkeit ist darauf gerichtet, die

Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet

selbstlos zu fördern.

3. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Mittel des Vereins dürfen daher nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt

werden.

5. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassistisch neutral und wird

nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft kann auf Grund eines Antrages erworben werden.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

2. Der Verein hat aktive und inaktive Mitglieder

 

§ 5 Aktive Mitglieder

 

1. Aktives Mitglied kann werden, wer sich aktiv der Musik oder der

Vorstandsarbeit im Verein widmen will.

2. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Jugendliche aktive Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres

haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jüngere

Mitglieder haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Jugendvertreters.

 

§ 6 Inaktive Mitglieder

 

1. Inaktives Mitglied kann werden, wer den Verein fördern will.

2. Inaktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Jugendliche inaktive Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres

haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jüngere

Mitglieder haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Jugendvertreters.

 

§ 7 Beitragszahlung

 

1. Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung von Beiträgen

verpflichtet.

2. Für Schüler, Auszubildende, Studenten und Wehrpflichtige wird auf

Antrag Beitragsermäßigung von 50% gewährt. Ebenso kann eine

Ermäßigung für mehrere Mitglieder einer Familie gewährt werden.

3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

4. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle 3 (drei) Jahre statt.

In dieser Versammlung hat der Vorstand Bericht über die abgelaufenen

Geschäftsjahre und über den Vermögensstand des Vereins abzulegen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins

zuständig, welche nicht zu den Befugnissen des Vorstandes gehören.

3. Es kann nur über die in der Tagesordnung bezeichneten Punkte ein

Beschluss gefasst werden. Über Angelegenheiten, die unter Punkt

„Verschiedenes“ behandelt werden, kann kein Beschluss gefasst

werden. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich bis spätestens 8

Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand

vorliegen.

4. Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand in eigener

Initiative oder auch auf Antrag von mindestens einem Viertel der

stimmberechtigten Vereinsmitglieder einberufen werden

5. Einladungen zu jeder Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter

Angabe der Tagesordnung mindestens 2 (zwei) Wochen vor dem Tag

der Veranstaltung an sämtliche Mitglieder abgesandt sein.

6. Der Vorstand legt eine Bilanz für die abgelaufenen Geschäftsjahre vor

7. Für die Rechnungsprüfung werden in der Mitgliederversammlung zwei

Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Sie werden für die Prüfung von drei Geschäftsjahren gewählt und

haben die Pflicht, die Kassen- und Rechnungsführung zu prüfen. In der

Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

8. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Jahresrechnung, sie

beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 10 Versammlungsniederschrift

 

1.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist von einem Protokollführer eine

Niederschrift aufzunehmen, die in der nächstfolgenden Versammlung

zur Genehmigung vorzulegen ist.

2.

 

Die Niederschrift muß sämtliche von der Versammlung gefassten

Beschlüsse enthalten. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem

Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Leitung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, in seiner

Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom

Schriftführer geleitet. Bei Abwesenheit der Vorgenannten wird der Leiter

der Versammlung von den anwesenden Mitgliedern bestimmt.

 

§ 12 Bestimmung eines Wahlleiters

 

Für d i e Wa h l d e r Vo r s t a n d s m i t g l i e d e r i s t durch d i e

Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen, der für die Dauer

der Wahlhandlung den Vorsitz übernimmt.

 

§ 13 Beschlussfassung

 

1. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit in dieser Satzung nicht

anders geregelt, die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten

Mitglieder.

 

§ 14 Satzungsänderung

 

1. Zu einem Beschluss über die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von

zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 15 Der Vorstand besteht aus:

 

dem 1. Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer,

dem Kassenführer,

dem Notenwart,

dem Instrumentenwart,

den 3 (drei) Beisitzern,

dem Jugendvertreter und dem aktiven Dirigenten.

 

§ 16 Geschäftsführung

 

1. Der Vorstand im Sinne des § 15 führt die Geschäfte des Vereins und

verwaltet das Vereinsvermögen.

 

§ 17 Vertretung des Vereins

 

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Den

Verein verpflichtende Erklärungen können vom Vorsitzenden, im

Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben

werden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende sowie der

stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 18 Wahl des Vorstandes

 

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden, mit Ausnahme des aktiven

Dirigenten, von der Mitgliederversammlung gewählt. Der aktive Dirigent

ist Kraft seines Amtes Vorstandsmitglied.

2. Die Vorstandsmitglieder können durch Zuruf gewählt werden, sofern

nicht Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.

3. Gewählt werden kann, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, des

stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassierers und des Schriftführers,

jedes Mitglied, daß das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zum 1.

Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer und

Schriftführer kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr

vollendet hat. Gewählt ist, wer mindestens die nach § 13 erforderliche

Stimmenzahl auf sich vereinigt.

4. Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl

zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die meisten Stimmen

erhalten haben.

 

§ 19 Beschlussfähigkeit

 

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner

Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit.

 

§ 20 Abgabe von verpflichtenden Willenserklärungen

 

1. Den Verein verpflichtende Willenserklärungen dürfen nur auf Grund

eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses des Vorstandes, im

Sinne des §15, oder der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

§ 21 Ausscheiden von Mitgliedern

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch eine schriftliche Erklärung

zum Ablauf eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt

werden.

3. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt,

kann vom Vorstand, nach Anhörung, aus dem Verein ausgeschlossen

werden. Fehlende Beitragszahlungen sind ebenfalls ein Grund für einen

möglichen Ausschluss.

 

§ 22 Ehrenmitgliedschaft

 

1. Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste um den Verein verdient

gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 23 Auflösung des Vereins / Verfahren

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck

einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel

sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend sind, beschlossen

werden.

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue

Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die Einladung zur 2. Versammlung muss den Hinweis darauf enthalten,

daß in dieser Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen

stimmberechtigten Mitglieder von der Mehrheit der anwesenden

Mitglieder die Auflösung des Vereins beschlossen werden kann.

4. Die Liquidation geschieht durch 3 von der Mitgliederversammlung zu

wählenden Liquidatoren.

5. Bei der Liquidation ist das Vermögen des Vereins, soweit es den

gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen

übersteigt, der Ortsgemeinde Trassem zur Förderung

steuerbegünstigter, sozialer Zwecke zu übertragen.

Diese Satzung wurde am 27. Januar 2013 durch die Mitgliederversammlung

beschlossen.

 

Der Vorstand

 

 

 

 

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