§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Musikverein Trassem – Perdenbach 1921
e.V.. Er hat seinen Sitz in Trassem und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Wittlich unter der Nr. VR 1780 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege der Musik, die Förderung des
Vereinslebens in der Gemeinde, die Förderung von Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur und der außerschulischen Jugendarbeit.
2. Der Verein ist gemeinnützig. Die Tätigkeit ist darauf gerichtet, die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern.
3. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Mittel des Vereins dürfen daher nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassistisch neutral und wird
nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann auf Grund eines Antrages erworben werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Der Verein hat aktive und inaktive Mitglieder
§ 5 Aktive Mitglieder
1. Aktives Mitglied kann werden, wer sich aktiv der Musik oder der
Vorstandsarbeit im Verein widmen will.
2. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Jugendliche aktive Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres
haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jüngere
Mitglieder haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Jugendvertreters.
§ 6 Inaktive Mitglieder
1. Inaktives Mitglied kann werden, wer den Verein fördern will.
2. Inaktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Jugendliche inaktive Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres
haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jüngere
Mitglieder haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Jugendvertreters.
§ 7 Beitragszahlung
1. Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung von Beiträgen
verpflichtet.
2. Für Schüler, Auszubildende, Studenten und Wehrpflichtige wird auf
Antrag Beitragsermäßigung von 50% gewährt. Ebenso kann eine
Ermäßigung für mehrere Mitglieder einer Familie gewährt werden.
3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle 3 (drei) Jahre statt.
In dieser Versammlung hat der Vorstand Bericht über die abgelaufenen
Geschäftsjahre und über den Vermögensstand des Vereins abzulegen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, welche nicht zu den Befugnissen des Vorstandes gehören.
3. Es kann nur über die in der Tagesordnung bezeichneten Punkte ein
Beschluss gefasst werden. Über Angelegenheiten, die unter Punkt
„Verschiedenes“ behandelt werden, kann kein Beschluss gefasst
werden. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich bis spätestens 8
Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand
vorliegen.
4. Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand in eigener
Initiative oder auch auf Antrag von mindestens einem Viertel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder einberufen werden
5. Einladungen zu jeder Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mindestens 2 (zwei) Wochen vor dem Tag
der Veranstaltung an sämtliche Mitglieder abgesandt sein.
6. Der Vorstand legt eine Bilanz für die abgelaufenen Geschäftsjahre vor
7. Für die Rechnungsprüfung werden in der Mitgliederversammlung zwei
Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Sie werden für die Prüfung von drei Geschäftsjahren gewählt und
haben die Pflicht, die Kassen- und Rechnungsführung zu prüfen. In der
Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
8. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Jahresrechnung, sie
beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Versammlungsniederschrift
1.
Über jede Mitgliederversammlung ist von einem Protokollführer eine
Niederschrift aufzunehmen, die in der nächstfolgenden Versammlung
zur Genehmigung vorzulegen ist.
2.
Die Niederschrift muß sämtliche von der Versammlung gefassten
Beschlüsse enthalten. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Leitung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, in seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom
Schriftführer geleitet. Bei Abwesenheit der Vorgenannten wird der Leiter
der Versammlung von den anwesenden Mitgliedern bestimmt.
§ 12 Bestimmung eines Wahlleiters
Für d i e Wa h l d e r Vo r s t a n d s m i t g l i e d e r i s t durch d i e
Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen, der für die Dauer
der Wahlhandlung den Vorsitz übernimmt.
§ 13 Beschlussfassung
1. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit in dieser Satzung nicht
anders geregelt, die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 14 Satzungsänderung
1. Zu einem Beschluss über die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von
zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 15 Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenführer,
dem Notenwart,
dem Instrumentenwart,
den 3 (drei) Beisitzern,
dem Jugendvertreter und dem aktiven Dirigenten.
§ 16 Geschäftsführung
1. Der Vorstand im Sinne des § 15 führt die Geschäfte des Vereins und
verwaltet das Vereinsvermögen.
§ 17 Vertretung des Vereins
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Den
Verein verpflichtende Erklärungen können vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben
werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende sowie der
stellvertretende Vorsitzende.
§ 18 Wahl des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden, mit Ausnahme des aktiven
Dirigenten, von der Mitgliederversammlung gewählt. Der aktive Dirigent
ist Kraft seines Amtes Vorstandsmitglied.
2. Die Vorstandsmitglieder können durch Zuruf gewählt werden, sofern
nicht Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
3. Gewählt werden kann, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, des
stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassierers und des Schriftführers,
jedes Mitglied, daß das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zum 1.
Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer und
Schriftführer kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Gewählt ist, wer mindestens die nach § 13 erforderliche
Stimmenzahl auf sich vereinigt.
4. Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die meisten Stimmen
erhalten haben.
§ 19 Beschlussfähigkeit
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
§ 20 Abgabe von verpflichtenden Willenserklärungen
1. Den Verein verpflichtende Willenserklärungen dürfen nur auf Grund
eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses des Vorstandes, im
Sinne des §15, oder der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 21 Ausscheiden von Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch eine schriftliche Erklärung
zum Ablauf eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
3. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt,
kann vom Vorstand, nach Anhörung, aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Fehlende Beitragszahlungen sind ebenfalls ein Grund für einen
möglichen Ausschluss.
§ 22 Ehrenmitgliedschaft
1. Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste um den Verein verdient
gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 23 Auflösung des Vereins / Verfahren
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel
sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend sind, beschlossen
werden.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Einladung zur 2. Versammlung muss den Hinweis darauf enthalten,
daß in dieser Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder von der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder die Auflösung des Vereins beschlossen werden kann.
4. Die Liquidation geschieht durch 3 von der Mitgliederversammlung zu
wählenden Liquidatoren.
5. Bei der Liquidation ist das Vermögen des Vereins, soweit es den
gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, der Ortsgemeinde Trassem zur Förderung
steuerbegünstigter, sozialer Zwecke zu übertragen.
Diese Satzung wurde am 27. Januar 2013 durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
Der Vorstand