Musikverein Trassem-Perdenbach
Musikverein Trassem-Perdenbach

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Musikverein Trassem – Perdenbach 1921 e.V. Er hat seinen Sitz in Trassem und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wittlich unter der Nr. VR 1780 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege der Musik, die Förderung des Vereinslebens in der Gemeinde, die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und der außerschulischen Jugendarbeit.
  2. Der Verein ist gemeinnützig. Die Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
  3. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Mittel des Vereins dürfen daher nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassistisch neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann auf Grund eines Antrages erworben werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Der Verein hat aktive und inaktive Mitglieder

 

§ 5 Aktive Mitglieder

  1.  Aktives Mitglied kann werden, wer sich aktiv der Musik oder der Vorstandsarbeit im Verein widmen will.
  2.  Aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jugendliche aktive Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jüngere Mitglieder haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Jugendvertreters.

 

§ 6 Inaktive Mitglieder

  1. Inaktives Mitglied kann werden, wer den Verein fördern will.
  2. Inaktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jugendliche inaktive Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jüngere Mitglieder haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Jugendvertreters.

 

§ 7 Beitragszahlung

  1. Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
  2. Für Schüler, Auszubildende, Studenten und Wehrpflichtige wird auf Antrag Beitragsermäßigung von 50% gewährt. Ebenso kann eine Ermäßigung für mehrere Mitglieder einer Familie gewährt werden.
  3.  Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle 3 (drei) Jahre statt.In dieser Versammlung hat der Vorstand Bericht über die abgelaufenen Geschäftsjahre und über den Vermögensstand des Vereins abzulegen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, welche nicht zu den Befugnissen des Vorstandes gehören.
  3. Es kann nur über die in der Tagesordnung bezeichneten Punkte ein Beschluss gefasst werden. Über Angelegenheiten, die unter Punkt „Verschiedenes“ behandelt werden, kann kein Beschluss gefasst werden. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich bis spätestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
  4. Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand in eigener Initiative oder auch auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einberufen werden.
  5. Einladungen zu jeder Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 (zwei) Wochen vor dem Tag der Veranstaltung an sämtliche Mitglieder abgesandt sein.
  6. Der Vorstand legt eine Bilanz für die abgelaufenen Geschäftsjahre vor.
  7. Für die Rechnungsprüfung werden in der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden für die Prüfung von drei Geschäftsjahren gewählt und haben die Pflicht, die Kassen- und Rechnungsführung zu prüfen. In der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
  8. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Jahresrechnung, sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 10 Versammlungsniederschrift

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist von einem Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die in der nächstfolgenden Versammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

  2. Die Niederschrift muß sämtliche von der Versammlung gefassten Beschlüsse enthalten. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, in seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet. Bei Abwesenheit der Vorgenannten wird der Leiter der Versammlung von den anwesenden Mitgliedern bestimmt.

 

§ 12 Bestimmung eines Wahlleiters

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen, der für die Dauer der Wahlhandlung den Vorsitz übernimmt. 

 

§ 13 Beschlussfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 14 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss über die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 15 Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer,

dem Kassenführer,

dem Notenwart,

dem Instrumentenwart,

den 3 (drei) Beisitzern,

dem Jugendvertreter und dem aktiven Dirigenten.

 

§ 16 Geschäftsführung

Der Vorstand im Sinne des § 15 führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.

 

§ 17 Vertretung des Vereins

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Den Verein verpflichtende Erklärungen können vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben werden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 18 Wahl des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden, mit Ausnahme des aktiven Dirigenten, von der Mitgliederversammlung gewählt. Der aktive Dirigent ist Kraft seines Amtes Vorstandsmitglied.
  2. Die Vorstandsmitglieder können durch Zuruf gewählt werden, sofern nicht Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
  3. Gewählt werden kann, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassierers und des Schriftführers, jedes Mitglied, daß das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zum 1. Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer mindestens die nach § 13 erforderliche Stimmenzahl auf sich vereinigt.
  4. Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

 

§ 19 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 20 Abgabe von verpflichtenden Willenserklärungen

Den Verein verpflichtende Willenserklärungen dürfen nur auf Grund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses des Vorstandes, im Sinne des §15, oder der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

§ 21 Ausscheiden von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ablauf eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand, nach Anhörung, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Fehlende Beitragszahlungen sind ebenfalls ein Grund für einen möglichen Ausschluss.

 

§ 22 Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 23 Auflösung des Vereins / Verfahren

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Einladung zur 2. Versammlung muss den Hinweis darauf enthalten, daß in dieser Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschlossen werden kann.
  4. Die Liquidation geschieht durch 3 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidatoren.
  5. Bei der Liquidation ist das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Ortsgemeinde Trassem zur Förderung steuerbegünstigter, sozialer Zwecke zu übertragen.

 

Diese Satzung wurde am 27. Januar 2013 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Der Vorstand

 

 

 

 

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